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Versicherungsrecht

Auseinandersetzungen mit privaten Versicherungen spielen sich im Versicherungsrecht ab. Ein Fachanwalt für Verkehrsrecht ist auch hier spezialisiert und berät Sie, beispielsweise, wenn ein Kaskoschaden vorliegt.

Egal, ob es sich um eine Fahrzeugversicherung (Kaskoversicherung, Kfz-Haftpflichtversicherung), eine private Unfallversicherung etc. handelt. Hier bestimmen sich Rechte und Pflichten nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und den im Versicherungsvertrag geregelten Vereinbarungen. Mitarbeiter von Versicherungen sind hier speziell geschult – und natürlich handeln diese im Interesse ihrer Arbeitgeber. Lassen Sie sich von einem Fachmann beistehen. Als Anwalt mit einem Schwerpunkt im Versicherungsrecht mit Sitz in Rastatt kann ich Ihre Interessen für Sie optimal wahren.


Was biete ich Ihnen?

  • Erfahrung und Kompetenz im Versicherungsrecht
  • Eingehende Beratung zu Ihrem Anliegen
  • Optimale Betreuung zur Durchsetzung Ihrer Interessen


Bei der Auslegung der individuellen Rechte und Pflichten nach dem jeweiligen Vertrag ist die Fachkunde eines Anwalts im Versicherungsrecht grundsätzlich von Vorteil – in Rastatt und Region kümmere ich mich gerne um Ihre Anliegen. Ob es um die grundsätzliche Frage geht, ob eine Versicherung in einem Schadensfall ersatzpflichtig ist, oder ob die Höhe oder die Art der Entschädigung in Frage steht – stets sollten Sie bedenken, dass Ihnen Profis gegenüberstehen, die an einer Reduzierung der Kosten interessiert sind. Um Ihre Rechte zu wahren und Ihre Interessen zu schützen, stehe ich Ihnen als Anwalt in allen Fragen des Versicherungsrechtes in meiner Kanzlei in Rastatt zur Verfügung.


Unter anderem können dies folgende Fälle sein:

  • selbstverschuldeter Unfall: die Versicherung zahlt nicht oder nur einen geringen Teil
  • fremdverschuldeter Unfall: die Gegnerversicherung zahlt nicht für Mietwagen, den entstandenen Schaden oder Schmerzensgeld
  • offene Fragen bei dem Ersatz von Lohnausfall


Sie haben das Recht, Ihr Recht zu bekommen – ich kümmere mich eingehend um Ihren Fall und wahre Ihre Interessen nach Maßgabe der Möglichkeiten.

Ich berate Sie gerne zu speziellen Fragen im Kaskoversicherungsrecht

Bei der Vielfalt der Angebote für Versicherungspolicen und Versicherungen lassen sich natürlich nicht alle Fragen generell beantworten, sondern müssen sich stets am individuellen Vertrag orientieren – unter Maßgabe des Kaskoversicherungsrechts. Relevante Versicherungen bei Schadensfällen mit dem Auto sind üblicherweise Teilkasko- Vollkasko- und Haftpflichtversicherungsverträge. Das Kaskoversicherungsrecht bildet hier den Rahmen, die Art des Vertrags und des Schadens sind die Ausdifferenzierung dieses Rahmens. Die Haftpflichtversicherung wird zu dem Zweck abgeschlossen, Schadensersatzforderungen Dritter abzudecken – und hier können Sie u.U. als Schädiger der Versicherung gegenüber stehen. Damit Sie zu Ihrem Recht kommen, bei Fragen der Selbstbeteiligung und des Regresses der Versicherung wie bei Fragen der Entschädigung, kümmere ich mich eingehend um Ihr individuelles Anliegen und vertrete Ihre Interessen. Das könnte zum Beispiel bei der Auswahl der Werkstatt (Stichwort: „Werkstattbindung“, „Garantie“) sein.

Bei Unfällen mit Verletzungen greift das Personenversicherungsrecht

Personenschäden werden selbstverständlich anders gehandhabt als Sachschäden. Das Personenversicherungsrecht und die daraus resultierenden Folgen für Schadensersatzleistungen sind vielschichtig – mit meiner Arbeit mit Auge für das Detail kümmere ich mich um Ihre Interessen und trage dazu bei, dass der Schadensersatz nach den Möglichkeiten des Personenversicherungsrechtes möglichst alle entstandenen Nachteile ersetzt.

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Urteile

Versicherungsrecht

Der BGH hatte sich mit den Klauseln einer Rechtsschutzversicherung zu befassen. Er entschied: Liest der Versicherungsnehmer die Vertragsklauseln seiner Rechtsschutzversicherung , wird er diesen entnehmen, dass von ihm in den dort genannten Fallgestaltungen die jeweils kostengünstigere Möglichkeit zu wählen ist, soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden. Um dies beurteilen zu können, wird ihm einerseits eine rechtliche Abwägung abverlangt, ob ihm das kostengünstigere Vorgehen zumutbar ist. ... Es ist aber für den Versicherungsnehmer unmöglich zu erkennen, welche Tatbestände Kosten auslösen, wie hoch die Kosten sind und wie er sein Rechtsschutzziel auf kostengünstige Weise erreicht. Er muss zudem in seine Überlegungen verschiedene alternative Vorgehensweisen einbeziehen und deren jeweilige Auswirkungen in rechtlicher Hinsicht bewerten und gegeneinander abwägen, um beurteilen zu können, ob sich mit einer kostengünstigeren Vorgehensweise das angestrebte Rechtsschutzziel erreichen lässt oder ob das höhere Kosten auslösende Vorgehen derart gewichtige Vorteile bietet, dass ihn der Versicherer ohne unbillige Beeinträchtigung seiner – des VN – Interessen nicht auf die kostengünstigere Alternative verweisen kann.

 

Deswegen kam der BGH (Urt. v. 14. 8. 2019IV ZR 279/17) zu dem Ergebnis, dass § 17 VII ARB 2010 unwirksam sind.

 

Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Nachdem gegen den Kläger ein Bußgeldbescheid wegen eines Abstandsverstoßes ergangen war, beauftragte er einen Rechtsanwalt mit seiner Verteidigung. Dieser erbat von der Beklagten eine Kostendeckungszusage für ein Sachverständigengutachten, welche die Beklagte erteilte, und zwar wie folgt: “Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt …,bedingungsgemäß bestätigen wir Kostenschutz für ein Sachverständigengutachten. Bitte beauftragen Sie hiermit die…Sachverständigengesellschaft …Bitte betrachten Sie dieses als Weisung im Sinne unserer Versicherungsbedingungen und des VVGs!

Der anwaltliche Vertreter des Klägers beauftragte einen anderen Sachverständigen, der 711,80 € brutto berechnete. Die Beklagte erstattete 500 €. Zur Freistellung von der darüber hinausgehenden Vergütung sah sie sich nicht verpflichtet, weil bei Beauftragung der von ihr benannten Sachverständigengesellschaft lediglich eine Vergütung von 400 € netto angefallen wäre. Mit seiner Klage hat der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Freistellung von den restlichen Gutachterkosten in Höhe von 211,80 € nebst Zinsen beantragt. Damit hatte er weder beim AG noch beim LG Erfolg. Die Revision hatte Erfolg.

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In der angehängten PDF können Sie das Urteil nachlesen.

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Der Versicherer muss dieses Maß der groben Fahrlässigkeit beweisen, wobei absolute Fahruntüchtigkeit nicht immer dazugehört.

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