im Strafrecht erfolgen Festnahmen mit Handschellen

Strafrecht und Strafverfahrensrecht

"Wer Auto fährt, steht mit einem Bein im Gefängnis" – heißt es. Tasächlich sieht man sich schnell mit der Staatsanwaltschaft konfrontiert, z.B. wegen des Vorwurfs der fahrlässigen Körperverletzung, Fahrerflucht, Trunkenheitsfahrt, Fahren ohne Fahrerlaubnis (gelegentlich im Zusammenhang mit dem sog. "EU-Führerschein").

Oft kommt der Beschuldigte von seinen gegenüber der Polizei getätigten Äußerungen nicht mehr "herunter". Lassen Sie sich von Anfang an von einem Strafverteidiger – wie es ein Fachanwalt für Verkehrsrecht auch ist – helfen.

Urteile

Strafrecht und Strafverfahrensrecht

Immer wieder höre ich in der Praxis, dass Autofahrer einen Schlag hören oder gar spüren. Wenn sie dann anhalten, betrachten sie nur ihr eigenes Fahrzeug, sehen keinen Schaden und fahren weiter. Auf die Idee, dass trotzdem ein anderes Fahrzeug beschädigt worden sein kann, kommen sie gar nicht. Auch das ist eine Unfallflucht und kann nicht nur eine Geldstrafe von ca. 1,5 Monatsgehältern, sondern auch einen Entzug der Fahrerlaubnis (also: Führerschein weg!) zur Folge haben.

Dabei kann man dies einfach vermeiden. Einfach stehen bleiben und die Polizei rufen. Wenn die Polizisten sagen, man dürfe weiter fahren, ist man aus dem Schneider. Schlimmstenfalls bezahlt die eigene Kfz-Haftpflicht den Fremdschaden. Bei Unfallflucht tut sie dies zwar auch, kann sich aber die Zahlungen bis zu einem Betrag von 5.000 € vom Verursacher zurück holen.

Wenn Sie in eine solche Lage geraten sind, konsultieren Sie dringend einen auf Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt.

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Gerichte kennen gerne die Einkommensverhältnisse des Angeklagten, um die Geldstrafe bemessen zu können. Der Angeklagte darf aber auch zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen Schweigen. Der Vorsitzende Richter am Landgericht Baden-Baden F. ließ, um u.a. die wirtschaftlichen Verhältnisse aufzuklären, eine Hausdurchsuchung durchführen. Die Polizei rückte also in den frühen Morgenstunden mit mehreren Streifenwagen an, um die Wohn- und Geschäftsräume meines Mandanten zu durchsuchen. Der Angeklagte war entsetzt. Das ging zu weit - befand das Oberlandesgericht, nachdem ich am gleichen Tag noch für meinen Mandanten eine Beschwerde gegen diese Durchsuchungsmaßnahme eingereicht hatte.

Die Durchsuchungsmaßnahme war, so schrieb das OLG, unverhältnismäßig. Es äußerte auch Zweilel an der Geeignetheit der Maßnahme.

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