Bikerecke
Durch entsprechende Schulungen kenne ich die Arbeitsweise des Messgeräts.
weiter...Mit einer neuen Geschwindigkeitsmessanlage (Poliscan Speed) versucht die Behörde nach entsprechendem Anwohnerprotest, gezielt zu schnelle und laute Biker zu "erwischen".
- Blitzerbilder als PDF3.62 MB
Für einen Motorradfahrer ist nur vorgeschrieben, dass er einen Helm trägt. Nur wenn es ein "allgemeines Verkehrsbewusstsein" gibt, dass bestimmte (Motorrad-)Kleidungsstücke zu tragen sind, kann der Schadensersatz wegen eines "Verschuldens gegen sich selbst" von der Schädigerversicherung gekürzt werden. Hierzu gibt es – auch nach Kleidungsstücken – unterschiedliche Urteile.
Das OLG Düsseldorf (NZV 2006, 415) entschied ohne Begründung (sicher fährt von ihnen keiner Motorrad), dass Motorradfahrer spezielle Hosen zu tragen haben und kürzte einem Biker die Ansprüche, da er Verletzungen am Bein davongetragen hatte. Das OLG Nürnberg sah dies 2013 (NJW 2013,2908) beim Schuhwerk anders. Motorradschuhe seien nicht nötig, um vollen Schadensersatz zu bekommen. Ähnlich sah es das OLG Köln (nur aus regionaler Opposition zu Düsseldorf? OLG Köln NZV 2012, 540). Auch das OLG Saarbrücken urteilte, dass es zu keiner Anspruchsminderung kommt, wenn der Motorradfahrer außer dem Helm keine weitere Motorradbekleidung trägt (Beschluß vom 12.03.2015 - 4 U 187/13- juris = MDR 2015, 647). Das bekräftigte – gut begründet – auch das OLG München (Urteil vom 19.05.2017 – 10 U 4256/16 zu Motorradstiefeln).
Unabhängig davon bin ich der Meinung, dass schützende Motorradkleidung für jeden Biker sinnvoll ist. Aber die Schädigerversicherungen dürfen derzeit die Ersatzleistungen wohl nur in Ausnahmefällen wegen ungenügender Schutzkleidung kürzen. Wer sich dann sachkundig mit dieser Frage auseinandersetzt, müsste sicher weiter problematisieren, dass Motorradkleidung und Motorradkleidung unterschiedlich (schützend) sein kann. Im Handel gibt es z.B. Motorradschuhe von 99 € bis ca. 400 €, wobei natürlich der Schutz unterschiedlich ausgeprägt ist. Diesen Aspekt behandelte bislang kein Gericht (obwohl es auch unter den Richtern Biker gibt). Wird die Motorradkleidung durch einen fremdverschuldeten Unfall beschädigt, ist die längere Haltbarkeit dieser Kleidung zu berücksichtigen (OLG Karlsruhe, B.v. 21.09.2009, Az. 15 U 71/08). Im Januar 2016 beschloss das Europäische Parlament, dass sämtliche Ausrüstungsgegenstände, die für Motorradfahrer verkauft werden, unter die Regelung für Schutzbekleidung (Protectinve Personal Equipment, PPE) fallen. Sie sollen dann, wie schon bei Bauhelmen, Stiefeln in verschiedene Kategorien entsprechend der Schutzfunktion klassifiziert werden. Das Parlament stellte klar, dass damit keine Verpflichtung eingeführt werde, solche Kleidungsstücke überhaupt zu tragen. Bislang definierte kein deutsches Gericht, welche Schutzfunktion die Motorradkleidung erfüllen muss, um hier eine mögliche Reduzierung der Schadensersatzansprüche auszuschließen (auch nicht das OLG D`dorf). Hierzu auch "Tourenfahrer" im Märzheft 2016 auf S.10.
Ausfahrten in der Gruppe machen Spaß. Um hier den "Pulk" nicht zu lange werden zu lassen und um nicht durch eine rote Ampel "auseinandergerissen" zu werden, fahren Biker dann gerne mit verkürztem Sicherheitsabstand. Dies sollte nach vereinbarten Regeln (seitlich versetzt fahren, kein Überholen in der Gruppe etc.) geschehen. Aber wer haftet, wenn dann doch ein Biker des Pulks mit einem anderen kollidiert? Das OLG Frankfurt (NZV 2016, 79) entschied: selbst schuld! Anders dagegen das OLG Düsseldorf (50:50) am 27.4.2021.
Etwas differenzierter sah dies das gleiche Gericht (Oberlandesgericht Frankfurt OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 12.3.2020 – 1 U 31/19 ) bei einem Unfall zwischen Fahrradfahrern, die gemeinsam fahren.
- Urteil des OLG Frankfurt vom 18.8.201579.01 KB
- Sinnvolle Regeln für gemeinsame Ausfahrten als PDF129.67 KB
- Unfall zwischen Fahrradfahrern bei gemeinsamer Ausfahrt261.93 KB
Die Verkehrswacht Vaihingen-Enz bietet für Auto- und Motorradfahrer Sicherheitstraining an.
Link zur Homepage "Verkehrswacht Vaihingen/Enz" weiter...Der BGH bejaht diese Frage grundsätzlich (Urteil vom 23.01.2018, Az. VI ZR 57/17 = NJW 2018, 1393). Es ist anerkannt, dass es für beschädigte Kraftfahrzeuge Nutzungsausfallentschädigung gibt. Ein Motorrad ist ein Kraftfahrzeug. Nur wenn das Kraftfahrzeug ausschließlich dem Freizeitvergnügen dient, dann kommt dem kein vermögensrechtlicher Ausfall zu. Das bedeutet aber auch, dass diese entgangene Freude sich bei einer Verletzung des Motorradfahrers schmerzensgelderhöhend auswirken kann (das entschied der BGH aber hier nicht, weil er es nicht musste). Weiter ist noch zu prüfen, ob das Motorrad ohne Unfall witterungsbedingt genutzt worden wäre. Hier kann das Gericht nach § 287 ZPO unter Berücksichtigung der Wetterlage schätzen. Im entschiedenen Fall hatte der Motorradfahrer keinen PKW.
- Urteil als PDF107.74 KB
Als Motorradfahrer (RT) kenne ich den Reiz am Biken
weiter...