Der BGH bejaht diese Frage grundsätzlich (Urteil vom 23.01.2018, Az. VI ZR 57/17 = NJW 2018, 1393). Es ist anerkannt, dass es für beschädigte Kraftfahrzeuge Nutzungsausfallentschädigung gibt. Ein Motorrad ist ein Kraftfahrzeug. Nur wenn das Kraftfahrzeug ausschließlich dem Freizeitvergnügen dient, dann kommt dem kein vermögensrechtlicher Ausfall zu. Das bedeutet aber auch, dass diese entgangene Freude sich bei einer Verletzung des Motorradfahrers schmerzensgelderhöhend auswirken kann (das entschied der BGH aber hier nicht, weil er es nicht musste). Weiter ist noch zu prüfen, ob das Motorrad ohne Unfall witterungsbedingt genutzt worden wäre. Hier kann das Gericht nach § 287 ZPO unter Berücksichtigung der Wetterlage schätzen. Im entschiedenen Fall hatte der Motorradfahrer keinen PKW.