Nutzungsausfallentschädigung nach einem Verkehrsunfall

Wenn der Unfallgeschädigte nach einem Verkehrsunfall kein Mietfahrzeug nimmt, steht ihm zum Ausgleich die "Nutzungsausfallentschädigung" zu.

Hat der Unfallgeschädigte kein Geld, um sich ein Nachfolgefahrzeug anzuschaffen und bekommt von seinem Kreditinstitut auch kein Darlehen hierfür, so kann er die Nutzungsausfallentschädigung auch so lange verlangen, bis die Versicherung bezahlte. Für einen meiner Mandanten setzte ich beim Landgericht Wiesbaden (U.v. 23.08.2022, Az. 14 S 1/22) eine Nutzungsausfallentschädigung von mehr als 1 Monat durch. Ähnlich und gut begründet: AG Singen, Urteil vom 04.11.2021 - 3 C 64/21 (SVR 2022, 465). Vgl. auch BGH, Urteil vom 8.2.2022 (VI ZR 115/19): "Eine generelle, von den Umständen des Einzelfalls losgelöste Obliegenheit des Geschädigten, die Wiederherstellung im Interesse des Schädigers an der Geringhaltung der Kosten möglichst zeitnah nach dem schädigenden Ereignis vorzunehmen, lässt sich aber aus § 254 Abs. 2 S. 1 BGB nicht herleiten und würde die oben genannten Grundsätze in ihr Gegenteil verkehren. … Der Geschädigte hat Anspruch auf sofortigen Ersatz und ist unter Umständen berechtigt, grundsätzlich aber nicht verpflichtet, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder gar Kredit zur Schadensbehebung aufzunehmen. Dieser Rechtsgrundsatz würde unterlaufen, sähe man den Geschädigten schadensrechtlich grundsätzlich als verpflichtet an, die Schadensbeseitigung zeitnah nach dem schädigenden Unfall vorzunehmen und damit ganz oder teilweise aus eigenen oder fremden Mitteln vorzufinanzieren."

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