Verkehrsunfallregulierung

Unfall mit ausländischem Fahrzeug in Deutschland - wer ist zuständig

Das "Deutsche Büro Grüne Karte" verweis Geschädigte bei der Regulierung eines Unfalls, der sich in Deutschland ereignete, direkt an eine Regulierungsgesellschaft - manchmal schon elektronisch. Das birgt Probleme.

Das OLG Saarbrücken entschied durch Beschluss ( Beschluss vom 17.7.20194 W 11/19 ):

"Vorliegend habe die Kl. jedoch ohne vorherige Kontaktierung der Bekl. willkürlich eine ihr bekannte Regulierungsgesellschaft in Anspruch genommen und sich erst nach nicht ausgeführter Regulierung an den beklagten Verein gewandt. Schon aufgrund der Auslandsberührung könne der Rechtsauffassung der Kl. nicht gefolgt werden, dass vorliegend eine vierwöchige Prüffrist ausreichend und angemessen gewesen sei.

Mit Recht hat das LG angenommen, dass sich der Bekl. nicht den Zugang des E-Mail-Schreibens vom 15.3.2018 an die Crawford Company als Empfangsvertreter gem. § 164 III BGB zurechnen lassen muss, so dass die Prüffrist hierdurch nicht ausgelöst worden ist. Die Kl. hat zwar behauptet, dass es sich hierbei um die von dem Bekl. benannte Regulierungsgesellschaft handele. Es ist jedoch weder ersichtlich noch vorgetragen, ob und wann diese Auskunft des Bekl. den Prozessbevollmächtigten der Kl. gegenüber erfolgt sein sollte. Auch der Wortlaut des Schreibens vom 15.3.2018 spricht eher dafür, dass sich die Prozessbevollmächtigten der Kl. ohne vorherige Einschaltung des Bekl. direkt an die Gesellschaft gewandt hatten („Gemäß der beigefügten Kopie ist das unfallverursachende Fahrzeug in Polen bei der Polins haftpflichtversichert, so dass Sie für die Schadensregulierung zuständig sein müssten.“)."

 

Daraus folgt, dass wohl das 1.Aufforderungsschreiben immer (auch) an das Deutsche Büro Grüne Karte zu richten ist, wenn nicht nachzuweisen ist, dass das Bür die Regulierungsgesellschaft auch tatsächlich benannte. Dieser Nachweis dürfte aufgrund einer elektronischen Auskunft des Büros nicht zu führen sein.

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