Der BGH entschied durch Urteil vom 02.07.2019 über einen Glatteisunfall auf dem Parkplatz eines Supermarktes. Eine Kundin war auf dem Weg von ihrem Auto noch zwischen 2 PKW auf einer Eisfläche gestürtzt. Der Supermarktinhaber hatte nicht gestreut. Der BGH urteilt:
Richtig ist zwar im Grundsatz, dass der Zweck der Verkehrseröffnung und sich aus ihr ergebende besondere Gefahren den Umfang der Verkehrssicherungspflicht beeinflussen können. ... Daher ist es auch im Ansatz zutreffend, bei der Bestimmung des Umfangs der Verkehrssicherungspflicht des Betreibers eines Lebensmittelmarktes hinsichtlich seines Kundenparkplatzes zu berücksichtigen, dass dieser in der Erwartung angelegt wurde, die bequeme Parkmöglichkeit werde potentielle Kunden zum Besuch des Marktes veranlassen .... Er wird daher seinen Kunden nicht nur einen im Rahmen des Zumutbaren möglichst gefahrlosen Zugang zu ihren auf dem Kundenparkplatz abgestellten Fahrzeugen verschaffen, sondern auch deren möglichst sicheres Be- und auch Entladen (z.B. von Leergut) ermöglichen müssen.
Vorliegend wurde die Klage aber abgewiesen, weil die Kundin zwischen 2 Fahrzeugen stürtzte und der Verkehrssicherungspflichtige hier nicht streuen musste, da die Kundin an einem der beiden geparkten Fahrzeuge hätte Halt suchen können. Sie hätte den Sturz also durch eigene Vorsorge verhindern.
Stürtze sind nicht immer harmlos und lustig