Wie der Schaden beseitigt werden soll, liegt in der Hand des Geschädigten. Dabei darf er auch den vollen Wiederbeschaffungswert ohne Abzug verlangen, wenn er das beschädigte Fahrzeug der Schädigerseite anbietet. Der BGH regte sogar an, dass die Kfz-Haftpflichtversicherer hierzu Anreize bieten sollten.
„Der Schädigerseite bleibt es im Übrigen, worauf der Senat bereits hingewiesen hat, unbenommen, im Rahmen einer möglichst frühzeitigen Kontaktaufnahme etwa durch wirtschaftliche Anreize darauf hinzuwirken, dass der Geschädigte die Verwertung des beschädigten Fahrzeugs freiwillig in die Hände des Haftpflichtversicherers legt ...“ urteilte der BGH am 25.06.2019, Az. VI ZR 358/18.
Für die Schadengutachter ist die Restwertbestimmung ein – mit der aktuellen Entscheidung des BGH zunehmendes – Regressrisiko. Das lässt sich umgehen, wenn das verunfallte Fahrzeug schlicht der Schädigerversicherung zur Verfügung gestellt wird.