Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8.1.2019 – I-24 U 84/18) entschied, dass ein Stundensatz von 250 € als Vergütung eines Rechtsanwalts nicht unangemessen ist. Über einen höheren Stundensatz hatte er nicht zu entscheiden. Dem ist beizupflichten. Bereits im Jahre 2010 hat der BGH (NJW 2011, 63) einen Stundensatz iHv 450 DM (= 230,76 Euro) für jedenfalls nicht unangemessen angesehen. In Anbetracht der zwischenzeitlichen Geldentwertung dürften heute Stundensätze von 250 Euro nicht unangemessen sein.
Wenn die anwaltliche Vergütung dann um das 6-fache über der gesetzlichen Vergütung liegt und dies auf den hohen Bearbeitungsaufwand zurückzuführen ist, ist das nicht zu beanstanden. Der Mandant kann die Bearbeitungszeiten, die er selbst miterlebte (z.B. Besprechungen, Telefonate mit ihm) nicht pauschal bestreiten. Die übrigen Bearbeitungszeiten darf das Gericht nach § 287 ZPO schätzen, da ein Richter ähnlich wie ein Rechtsanwalt arbeiten würde.