Einige Trunkenheitsfahrer brüsten sich, dass sie keine Ausfallerscheinungen hatten, nachdem sie von der Polizei angehalten worden waren. Genau das ruft die Fahrerlaubnisbehörde auf den Plan!
Normalerweise fordert die Führerscheinbehörde vor Wiedererteilung der wegen einer Trunkenheitsfahrt entzogenen Führerscheins nur dann die Vorlage eine medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU - gerne auch "Idiotentest" genannt), falls der Kraftfahrer mit 1,6 Promille oder mehr erwischt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschied am 17.03.2021: Ein medizinisch-psychologisches Gutachten ist auch beizubringen, wenn der Betroffene bei einer einmaligen Trunkenheitsfahrt zwar eine BAK von weniger als 1,6 Promille, aber mehr als 1,1 Promille aufwies, bei ihm aber keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen festgestellt wurden. In einem solchen Fall begründen sonstige Tatsachen die Annahme von möglichem Alkoholmissbrauch. ... Nach dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand könne, so das Gericht, von einer außergewöhnlichen Alkoholgewöhnung ausgegangen werden, wenn der Betroffene bei seiner Trunkenheitsfahrt eine Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille oder mehr aufweise. Außerdem müsse festgestellt und dokumentiert worden sein, dass er dennoch keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen zeige.
Übrigens: es besteht keinerlei Verpflichtung, bei der Polizei an solchen Tests, wie "Nase-Nase-Probe", "auf einem Bein-stehen", "auf der Linie-laufen" etc mitzuwirken.