Da der Rechtsanwalt in Fällen, in denen die Schädigerversicherung ein (höheres) Restwertangebot unterbreitet auch im Rahjmen des Mandatsverhältnisses verpflichtet ist, dieses zu überprüfen, ist der Restwert bei der Bemessung des Gegenstandswerts eigentlich dem Wiederbeschaffungswert hinzu zu addieren (Jungbauer, Rechtsanwaltsvergütung, 5. Aufl. 2010, S. 686; LG Koblenz, VersR 2003, 105). In jedem Fall darf vom Wiederbeschaffungswert nicht noch der Restwert abgezogen werden. Dies ergibt sich aus dem System des Schadensersatzrechts. Der Geschädigte kann anstelle der Naturalrestitution auch Geldersatz verlangen. Zu ersetzen ist das Integritätsinteresse, also der Geldbetrag, der zur (Wieder-)Herstellung des Zustands erforderlich ist, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Die dem Geschädigten eingeräumte Ersetzungsbefugnis ermöglicht daher einen Schadensausgleich, ohne dass der Geschädigte das verletzte Rechtsgut dem Schädiger zum Zwecke der Naturalrestitution anvertrauen muss. Hat die zerstörte Sache jedoch noch einen Restwert, muss der Geschädigte sie dem Schädiger nach Zahlung des Wiederbeschaffungswerts herausgeben oder sich den Restwert – will er die beschädigte Sache behalten – anrechnen lassen. Der Geschädigte kann auch dann zwischen Herausgabe und Anrechnung wählen, wenn er den Ersatzanspruch gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers geltend macht (vgl. RA Dötsch ZfS 2013, 490ff; Schneider, AnwBl 2007, 776; LG Koblenz, Urt. v. 13.4.1982 – 6 S 415/81, ZfS 1982, 205 f.; Schneider, AGS, 2005, 323 f).