Allgemeines Verkehrsrecht
LG Tübingen: Beim Haushaltsführungsschaden ist ein Stundensatz von heute 14 € zugrundezulegen.
"Der Gesetzgeber geht in § 21 JVEG von einer Entschädigung von Nachteilen bei der Haushaltsführung von (Anm.: heute) 14,00 € aus. Damit gibt der Gesetzgeber eine eigene, pauschalierende Bewertung für den Wert dieser Tätigkeiten ab; auch unter pauschalierender Anwendung von § 287 ZPO ist kein Grund ersichtlich, bei der Be-rechnung des Haushaltsführungsschadens hiervon abzuweichen. Es wäre nicht nachvollziehbar, wenn ein Unfallverletzter für die Zeit, in der er verletzungsbedingt den Haushalt nicht führen kann, eine geringere Entschädigung erhalten würde, als in der Zeit, in der er wegen desselben Unfalls Monate später vor Gericht als Zeuge aussagt und deswegen an seiner Haushaltstätigkeit gehindert ist.“
Das Landgericht Tübingen bekräftigt damit seine Rechtsprechung seit dem Urteil vom 10.12.2013, - 5 O 80/13 -
zurück