Erstinstanzlich hatte der Angeklagte u.a. zu seinen persönlichen Verhältnissen entschieden. Deswegen veranlasste der Vorsitzende Richter am Landgericht Baden-Baden Ritter eine Hausdurchsuchung. Ein Grund bestand darin, Unterlagen aufzufinden, aus denen sich die Einkünfte des Angeklagten ergaben. Also rückte die Polizei in den frühen Morgenstunden mit mehreren Streifenwagen an, um Wohn- und Geschäftsräume des Angeklagten zu durchsuchen. Auf meine Beschwerde gegen diese grundrechtsrelevante Maßnahme gegen meinen Mandanten hin, entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe am 3.2.2016 (Az. 1 Ws 227/15), dass eine Hausdurchsuchung jedenfalls unverhältnismäßig sei. Es äußerte auch Zweifel an der Notwendigkeit und Geeignetheit dieser damaligen Hausdurchsuchung.