Der Käufer kann nicht, nachdem er einmal vom Verkäufer "Minderung" (Herabsetzung des Kaufpreises") verlangt hat, "Schadensersatz" verlangen. Oft ist stattdessen der sog. "große Schadensersatz" zu empfehlen, der es oft gestattet, den Kaufpreis nicht nur zu reduzieren, sondern insgesamt herauszuverlangen. Der Käufer hat mit der wirksamen Ausübung der Minderung zugleich das ihm vom Gesetzgeber eingeräumte Wahlrecht zwischen Festhalten am und Lösen vom Kaufvertrag „verbraucht“. So entschied der BGH am 09.05.2018 (Az. VIII ZR 26/17).