Der BGH entschied für das Werkvertragsrecht (deswegen auch der VII. Senat), dass der Besteller, der das Werk vom Bauunternehmer behält und den Mangel nicht beseitigen lässt, im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs statt der Leistung (kleiner Schadensersatz) gegen den Unternehmer gem. §§ 634 Nr.4, 280, 281 BGB seinen Schaden nicht mehr nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten bemessen kann (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, BGH, Urteil vom 22.2.2018 – VII ZR 46/17; LG Darmstadt, Urteil vom 5.9.2018 – 23 O 386/17).
Das gilt aber nicht im "Deliktsrecht", welches bei Verkehrsunfällen gilt. Hier bleibt alles beim Alten. Der Abschied von den fiktiven Mangelbeseitigungskosten ergibt sich für das Werkvertragsrecht aus § 281 IV BGB, der die Naturalrestitution gem. § 249 BGB ausschließt. Im Deliktsrecht ist und bleibt § 249 BGB hingegen anwendbar und damit auch dessen Absatz 2 Satz 1, wonach bei der Beschädigung einer Sache der für deren Reparatur (= Naturalrestitution) „erforderliche“ Geldbetrag verlangt werden kann – ein klarer Hinweis darauf, dass die Reparatur nicht tatsächlich durchgeführt werden muss. Der Hinweis wird durch Satz 2 noch klarer: Wenn der in einer Reparaturrechnung enthaltene MWSt.-Betrag nur zu ersetzen ist, wenn er tatsächlich entrichtet wurde, dann setzt das die Möglichkeit voraus, die Reparaturkosten im Übrigen auch dann geltend zu machen, wenn sie gar nicht angefallen, also fiktiv sind ( Prof. Dr. Gerald Mäsch in JuS 2018,907).