"Nicht genommener Urlaub verfällt" hieß es bisher. Das ist nun so nicht mehr richtig, wie der EuGH am 6.11.2018 entschied (C-619/16 u. C-684/16). Weist der Arbeitgeber nicht auf diese Gefahr hin, verfällt der Urlaub nicht. Der Arbeitnehmer kann dann sogar verlangen, dass der Urlaub ausbezahlt wird. Dieser Anspruch ist sogar vererblich!
Das Bundesarbeitsgericht (BAG v. 19.2.2019 - 9 AZR 541/15) urteilte auf der Basis dieser EuGH-Entscheidung: Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub kann in der Regel nur dann am Ende des Kalenderjahres erlöschen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub ungeachtet dessen aus freien Stücken nicht genommen hat.
Das LAG Köln (4 Sa 242/18) entschied am 09.04.2019 hierauf, dass sich diese Informationspflicht des Arbeitgebers auch auf den Urlaubsanspruch aus vorangegangenen Jahren bezieht und nicht nur auf den Urlaub des laufenden Kalenderjahres.