Ein deutsches Gericht entzog einem Letten seinen Lappen nach einer Trunkenheitsfahrt. Nach Ablauf der Sperrfrist sattelt der Lette drauf und erwar zusätzlich zur Führerscheinklasse B (PKW) in Lettland den EU-Führerschein der Klasse C (LKW) und führ in Deutschland damit PKW. Zu Recht entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) am 06.09.2018, Az. 3 C 31.16.
Die Ausstellung eines EU-Führerscheins der Klasse C (Lkw) umfasst auch die hierfür vorausgesetzte Eignung zum Führen von Fahrzeugen der Klasse B (Pkw). Der Inhaber eines EU-Führerscheins der Klassen B und C dürfe deshalb auch dann Kraftfahrzeuge dieser Klassen im Bundesgebiet führen, wenn ihm vor Ausstellung des EU-Führerscheins der Klasse C wegen einer Trunkenheitsfahrt die Fahrerlaubnis der Klasse B entzogen worden war und er in Deutschland nicht nachgewiesen hatte, wieder fahrgeeignet zu sein