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Es hilft aber nicht, wenn die 130%-Grenze nur deshalb unterschritten wird, weil die Reparaturwerkstatt einen Rabatt gewährt. Dies entschied das LG Bielefeld durch Urteil vom 10.7.2019, Az. 22 S 236/18.
Andererseits ist es unschädlich, wenn das geschädigte Fahrzeug vor Ablauf der 6-Monatsfrist "unvorhersehbar" verkauft wird (so
OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.12.2019 – I-1 U 162/18 = NJW-RR 2020, 491, hier wurde das Fahrzeug wegen finanzieller Probleme innerhalb der 6-Monatsfrist versteigert; es kam nur darauf an, dass der Geschädigte das Fahrzueg behalten wollte).
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