BAG v. 23.1.2019 - 7 AZR 733/16
Unzulässige sachgrundlose Befristung wegen acht Jahr zurückliegender Vorbeschäftigung
Die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrags ist gem. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG unzulässig, wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer schon acht Jahre zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hat, das etwa 1,5 Jahre angedauert hatte und eine vergleichbare Arbeitsaufgabe zum Gegenstand hatte. Das Verbot der sachgrundlosen Befristung kann aber dann unzumutbar sein, wenn eine Vorbeschäftigung sehr lang zurückliegt, völlig anders geartet war oder nur sehr kurz angedauert hat.
Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Im Jahr 2011 hat das BAG zwar entschieden, § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG erfasse in verfassungskonformer Auslegung nicht solche Vorbeschäftigungen, die länger als drei Jahre zurückliegen. Diese Rechtsprechung konnte aber nach einer Entscheidung des BVerfG hierzu nicht aufrechterhalten werden (BVerfG v. 6.6.2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14).