Entsendet der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vorübergehend zur Arbeit an einen anderen Arbeitsort - hier ins Ausland - , sind die für Hin- und Rückreise erforderlichen Reisezeiten wie Arbeit zu vergüten. Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 17.10.2018 (Az. 5 AZR 553/17).
Entsendet der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer vorübergehend ins Ausland, erfolgen die Reisen zur auswärtigen Arbeitsstelle und von dort zurück ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers und sind deshalb in der Regel wie Arbeit zu vergüten. Erforderlich ist dabei grundsätzlich die Reisezeit, die bei einem Flug in der Economy-Class anfällt.