Ist die Adresse im Staat, der den Führerschein ausstellt, ein Hotel oder eine Gaststätte, kann dies Zweifel an den persönlichen und beruflichen Bindungen des Führerscheininhabers zum Ausstellerstaat wecken, zumal, wenn der Wohnsitz – am Ende noch der Erstwohnsitz – in Deutschland beibehalten wird. Der EuGH musste sich seit dem „Fall Kapper“ aus dem Jahr 2004 wiederholt mit der Anerkennung ausländischer Führerscheine beschäftigen. Dabei kommt dem Wohnsitzerfordernis eine große Bedeutung zu. § 7 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) wurde im Grunde wortgleich aus den Führerscheinrichtlinien übernommen. Wichtig ist die 185-Tage-Frist, die in § 7 FeV genannt ist. Diese reichte für den VGH München, Beschluss vom 23.01.2017, Az. 11 ZB 16.2458 hier nicht aus. Für ihn waren auch, wie es in § 7 FeV festgehalten ist, die persönlichen und beruflichen Bindungen von entscheidender Bedeutung. Hier war die Meldeadresse ein Hotel bzw. eine Gaststätte. Ferner wurde der Wohnsitz in Deutschland wohl beibehalten. Zum Wohnsitz in Deutschland äußerten sich zuletzt auch das OVG Koblenz NZV 2017, 45 und das OLG Zweibrücken, Beschluss vom 2.8.2016 – 1 Ss 55/16. Beide Gerichte waren ebenfalls nicht davon überzeugt, dass die Person ihren ordentlichen Wohnsitz zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins im Ausstellerstaat hatte. Ferner stellten sie fest, dass die Information nicht nur vom Ausstellerstaat kommen könne. In diesem Zusammenhang sei auf die gemeinsamen polizeilichen Zentren verwiesen. Dazu erkannte z. B. VGH München, SVR 2016, 358, dass deren Informationen als solche des Ausstellerstaats gelten.