Höhe der Vergütung des Rechtsanwalts

AdvoCard Rechtsschutzversicherung knickt vor dem AG Kandel ein, so auch die ARAG vor dem AG Rastatt.

Ein Mandant beauftragte mich, ihn in einem Bußgeldverfahren anwaltlich zu vertreten. Die ADVOCARD war Ende 2017 der Auffassung, dass es bei einem Bußgeld von 70 € (1 Punkt) nur ein dieser Höhe angepasstes Anwaltshonorar geben kann. Nachdem ich die angemessene anwaltliche Vergütung gerichtlich geltend gemacht hatte (AG Kandel, Az.1 C 81/18), gab die Rechtsschutzversicherung AdvoCard (dortige SchadenNr. 17-935997-1-L4-15) ein Anerkenntnis ab und bezahlte voll (entsprechend auch vor dem AG Karlsruhe Az. 3 C 2531/19 zur SchdNr. 19-032545-6-L4-15, mein Az. 14/19).

Das gleiche gilt für die ARAG in dem vor dem AG Rastatt (AZ. 1 C 88/19) geführten Verfahren (SchdNr. der ARAG 31007211013624).

Merke: Der Eindruck drängt sich auf, dass die Rechtsschutzversicherer selbst nicht davon überzeugt sind, berechtigt zu sein, Anwaltshonorare zu kürzen, tun es aber dennoch.

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