Ein Mandant beauftragte mich, ihn in einem Bußgeldverfahren anwaltlich zu vertreten. Die ADVOCARD war Ende 2017 der Auffassung, dass es bei einem Bußgeld von 70 € (1 Punkt) nur ein dieser Höhe angepasstes Anwaltshonorar geben kann. Nachdem ich die angemessene anwaltliche Vergütung gerichtlich geltend gemacht hatte (AG Kandel, Az.1 C 81/18), gab die Rechtsschutzversicherung AdvoCard (dortige SchadenNr. 17-935997-1-L4-15) ein Anerkenntnis ab und bezahlte voll (entsprechend auch vor dem AG Karlsruhe Az. 3 C 2531/19 zur SchdNr. 19-032545-6-L4-15, mein Az. 14/19).
Das gleiche gilt für die ARAG in dem vor dem AG Rastatt (AZ. 1 C 88/19) geführten Verfahren (SchdNr. der ARAG 31007211013624).
Merke: Der Eindruck drängt sich auf, dass die Rechtsschutzversicherer selbst nicht davon überzeugt sind, berechtigt zu sein, Anwaltshonorare zu kürzen, tun es aber dennoch.