Wer mit dem Fahrrad die Fahrbahn auf dem Zebrastreifen fährt, genießt kein Vorrecht nach § 10 StVO. Das bekräftigte das Oberlandesgericht Hamm ( Urteil vom 2.3.2018 – I-9 U 54/17 ). Für Fahrradfahrer gibt es diese Rechtsprechung schon länger ( Urteil vom 30.03.1992 - 13 U 219/91 ).