Wertminderung des Fahrzeugs nach Verkehrsunfall

Der BGH befasst sich gerade mit der Berechnung der merkantilen Wertminderung. Nun liegen in zwei von vier Verfahren die Urteilsbegründungen zum Thema Wertminderung und Vorsteuerabzugsberechtigung vor.

In seinen Urteilen vom 16.07.2024, Az. Vi ZR 205/23 und VI ZR 243/23 stellt der BGH klar:

Wertminderung und Mehrwertsteuer schließen sich aus

Der Ersatz des merkantilen Minderwerts unterliegt nicht der Umsatzsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, weil es sich bei dieser nach dem Gesetz (§ 251 Abs. 1 BGB) zu zahlenden Entschädigung nicht um eine Leistung gegen Entgelt handelt, es also am erforderlichen Austausch gegenseitiger Leistungen fehlt. Es ist deshalb zumindest missverständlich, beim merkantilen Minderwert von einem Brutto- oder Nettominderwert zu sprechen.

 

Oder deutlicher: Es ist falsch, von einer Brutto- oder Netto-Wertminderung zu sprechen. Und es führt in die Irre, weil es nicht um eine Umsatzsteuer (im gängigen Sprachgebrauch: Mehrwertsteuer) in der Wertminderung geht, sondern um die wirtschaftliche Wirkung der MwSt. im Kaufpreis beim gedachten Verkauf.

BGH setzt unternehmerische und private Verkäufer gleich

Überraschend ist, dass der BGH keinen Unterschied zwischen gewerblichen oder privaten Verkäufern macht in der Auswirkung der Wertminderung auf die Vermögensbilanz des Geschädigten. Er sagt: Bei der Schätzung, um wieviel geringer der erzielbare Verkaufspreis bei einem gedachten Verkauf des beschädigten Fahrzeugs nach der Reparatur im Vergleich zum erzielbaren Verkaufspreis ohne die Beschädigung wäre, ist aus Rechtsgründen auf die jeweiligen Nettoverkaufspreise abzustellen.

 

Das begründet er so: Unabhängig davon, ob der Geschädigte Unternehmer ist oder nicht, könnte sich die Umsatzsteuer, würde sie überhaupt anfallen, auf die Höhe des merkantilen Minderwerts nicht auswirken.

 

  • Handelte es sich bei dem gedachten Verkauf um eine der Umsatzsteuer unterliegende Leistung eines Unternehmers gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, so erhielte der Geschädigte zwar zusätzlich zum Nettoverkaufspreis die darauf entfallende Umsatzsteuer. Diese stellte sich für ihn aber lediglich als durchlaufender Posten dar, da er sie an das Finanzamt abführen müsste.

 

  • Unterläge der Verkauf dagegen nicht der Umsatzsteuer, etwa weil der Geschädigte kein Unternehmer ist (Verkauf „von privat“), dürfte Umsatzsteuer dem Käufer schon gar nicht in Rechnung gestellt werden. Das ist durchaus nachvollziehbar. Denn in der Tat darf der Private nicht „zzgl. MwSt.“ verkaufen.
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