VW - Abgasskandal. Der Käufer kann statt der Rückabwicklung des Kaufvertrages auch eine Kaufpreisminderung verlangen - so der BGH im Juli 2021
Das OLG Köln bekräftigte erneut, dass sich VW durch den Verkauf von Fahrzeugen mit der sog. "Schummelsoftware" schadensersatzpflichtig machte (OLG Köln, Beschluss vom 3.1.2019 – 18 U 70/18 = NZV 2019,249 = DAR 2019, 204).
Ähnlich entschied auch OLG Oldenburg v. 21.10.2019 - 13 U 73/19 und OLG Karlsruhe am 18. Juli 2019 (Az. 17 U 160/18).
Nachdem bei der Rückabwicklung des Kaufvertrages die gezogenen Nutzungen gelegentlich den Kaufpreis "aufzehren", entschied der BGH am 06.07.2021, dass der Käufer auch die Möglichkeit hat, den damals bezahlten Kaufpreis zu mindern.
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