Unfall auf dem Parkplatz - und dann?

Auf Privatparkplätzen, wie z.B. bei Kaufland, Aldi etc, gelten nicht alle Regeln der StVO

Auf Privatparkplätzen gilt grundsätzlich das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Verkehrsregeln wie "rechts vor links" kommen nicht unmittelbar zur Anwendung. So kommt es, wenn 2 Fahrzeuge gegeneinander fahren, häufig zur Haftungsteilung (50:50). Die bekräftigte das OLG Frankfurt am Main (Urt. v. 22.6.2022 - 17 U 21/22). Dies gilt aber nicht in allen Fällen. Hat beispielsweise ein Autofahrer ausgeparkt und stand und fuhr dann ein anderes ausparkendes Fahrzeug auf den stehenden PKW, so kommt es zu einer Quotelung von 80:20 zugunsten des stehenden oder gar zur vollen Haftung des Auffahrenden.

Das OLG Frankfurt stellte in seiner Entscheidung vom 22.Juni 2022 auch heraus, dass etwas anderes gelten kann, wenn die angelegten Fahrspuren eindeutig Straßencharakter haben und nicht der Suche nach freien Parkplätzen dienen.

Der BGH (Az. VI ZR 66/16) entschied zu Unfällen beim rückwärts Ausparken:

„Steht fest, dass sich die Kollision beim Rückwärtsfahren ereignete, der Rückwärtsfahrende zum Kollisionszeitpunkt selbst also noch nicht stand, so spricht auch bei Parkplatzunfällen ein allgemeiner Erfahrungssatz dafür, dass der Rückwärtsfahrende der dargestellten Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen ist und den Unfall dadurch (mit)verursacht hat. Dagegen liegt die für die Anwendung eines Anscheinsbeweises gegen einen Rückwärts fahrenden erforderliche Typizität des Geschehensablaufs regelmäßig nicht vor, wenn beim rückwärtigen Ausparken von zwei Fahrzeugen aus Parkbuchten eines Parkplatzes zwar feststeht, dass vor der Kollision ein Fahrzeugführer rückwärts gefahren ist, aber zumindest nicht ausgeschlossen werden kann, dass sein Fahrzeug im Kollisionszeitpunkt bereits stand, als der andere – rückwärtsfahrende – Unfallbeteiligte mit seinem Fahrzeug in das Fahrzeug hineingefahren ist.“

 

Wie es im konkreten Einzelfall aussieht? Lassen Sie sich fachkundig beraten.

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