seit 2022 gilt ein neues Kaufrecht

Damit unterliegt auch der Fahrzeugkauf neuen gesetzlichen Vorschriften, die zumeist verbraucherfreundlicher sind.

 

Neu eingeführt wurde eine "Aktualisierungspflicht" des Verkäufers. Dies betrifft insbesondere den Kauf von technischen Geräten wie tablets, handys, aber auch Autos.

Die Regelungen finden jedoch nur bei Verbraucherverträgen Anwendung. Hinzukommen verbraucherrechtliche Sonderbestimmungen hinsichtlich Mangelfreiheit, Rücktritt, Schadensersatz und Verjährung.

Nach der Definition in § 327a Abs. 3 BGB ist eine Ware mit digitalen Elementen eine Sache, die in einer solchen Weise digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen enthält oder mit ihnen verbunden ist, dass sie ihre Funktionen ohne diese digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen nicht erfüllen kann. Ist das digitale Element also entscheidend für die Funktionsfähigkeit des Produkts, ist es nun integraler Bestandteil der Kaufsache.

Typische und naheliegende Beispiele sind etwa Smartphones oder Tablets, Smartwatches und smarte Fernseher. Allerdings lassen sich je nach Produkt auch moderne Kfz unter den Begriff des digitalen Produkts sowie digitale Haushaltsgeräte, Saugroboter und Spielekonsolen subsumieren, sodass Regelungen einen enormen Anwendungsbereich haben.

Unternehmer sind verpflichtet, für den Zeitraum der üblichen Nutzungs- und Verwendungsdauer des Produkts den Verbraucher über Aktualisierungen zu informieren und diese bereitzustellen („Aktualisierungspflicht“, § 475b Abs. 4). Diese Aktualisierungspflicht kann aber auch ausgeschlossen werden. Für diesen Ausschluss sieht das Gesetz aber Wirksamkeitsvoraussetzungen vor.

Durch die Aktualisierungspflicht wird der (Verbrauchsgüter-)Kaufvertrag teilweise zu einem Dauerschuldverhältnis. Umgekehrt entfällt die Haftung des Unternehmens, für Mängel, die auf das Fehlen der Aktualisierung zurückzuführen sind, wenn der Verbraucher das ordnungsgemäß bereitgestellte Updates nicht installiert. Der Verbraucher ist selbst verantwortlich, wenn er Aktualisierungen nicht oder nicht sachgemäß installiert – allerdings muss ihn der Verkäufer auch über Folgen der fehlenden Installation informiert haben.

Wenn der Unternehmer seiner Aktualisierungspflicht nicht nachkommt, ist die Ware mangelhaft. Die Aktualisierungspflicht soll sicherstellen, dass die Technik auch dann noch funktioniert, wenn sich das digitale ‎Umfeld ändert. Dabei geht es auch um die Sicherheit von smarten Geräten, die durch Sicherheits-Updates vor einem unberechtigten Zugriff Dritter auf Daten oder Funktionen geschützt werden sollen.

 

Es gibt einen neuen Sachmangelbegriff:

Anders als bisher reicht es für die Mangelfreiheit der Kaufsache nicht mehr aus, wenn die Sache einer von den Vertragsparteien vereinbarten Beschaffenheit entspricht. Sie muss auch den objektiven (branchenüblichen) Anforderungen und den Montageanforderungen genügen. Eine Sache kann also auch mangelhaft sein, obwohl sie die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit hat.

Es kommt zunächst auf die Vereinbarung der Parteien an. Den subjektiven Anforderungen entspricht die Sache dann, wenn sie (kumulativ)

  • die vereinbarte Beschaffenheit hat,
  • sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
  • mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.

Den objektiven Anforderungen entspricht die Sache, wenn sie

  • sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und
  • die übliche Beschaffenheit aufweist.

Die objektiven Anforderungen stehen den subjektiven Anforderungen nach dem Gesetzesentwurf gleichrangig gegenüber.

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