Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf Urteil vom 28.5.2019 – 1 U 115/18) und bestätigte damit eine jahrzehntealte Rechtsprechung nochmals.Aber Vorsicht: der Geschädigte muss auch darlegen können, dass er kein Geld hatte, zur Schadenbehebung in Vorlage zu gehen.