Nach Unfall: Nachfolgefahrzeug wird aus großer Entfernung abgeholt
Nach einem wirtschaftlichen Totalschaden erwirbt der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug. Ein passendes findet er nur in größerer Entfernung. Eine Fahrt, um es zu besichtigen, Probe zu fahren und zu kaufen und zurück, eine Fahrt, um es abzuholen, nachdem es verkaufsfertig war, ein Begleiter fährt parallel zurück. Die Kosten dafür sind mit 0,25 €/km (§ 287 ZPO) erstattungsfähig, denn sie sind adäquat kausal durch das Schadenereignis entstanden, entschied das AG Rottenburg. |
Der Versicherer verwies darauf, das sei mit der Schadenpauschale von 25 EUR abgegolten, mehr könne der Geschädigte nicht verlangen. Ein Pauschale dient jedoch nur der Vereinfachung. Sie stellt bei Nachweis entstandener Kosten keine Obergrenze dar. Die Kosten für weitere sieben im Ergebnis erfolglose Besichtigungsfahrten hat das Gericht allerdings mit dem Argument zurückgewiesen, sorgfältige telefonische Vorabbesprechungen hätten diese Fahrten vermeiden können.