Nach einem Verkehrsunfall besteht ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung
Voraussetzung für die Nutzungsausfallentschädigung ist, dass der Geschädigte infolge des Schadens tatsächlich auf die Nutzung seines Fahrzeuges verzichten muss. Dies gilt auch für die Zeit der Selbstreparatur, dann aber nur für die Zeit, die eine Werkstatt für die Reparatur benötigt hätte. Zur Geltendmachung muss also dargelegt werden können, dass eine Reparatur durchgeführt wurde (oder bei einem Totalschaden ein Nachfolgefahrzeug angeschafft wurde). Die Nutzungsausfallentschädigung kann auch noch später geltend gemacht werden. Lässt sich der Geschädigte aber zu lange Zeit mit der Reparatur oder Ersatzfahrzeugbeschaffung, gefährdet er diese Entschädigung (vgl. KG Hinweisbeschluss vom 07.12.2020 - 22 W 123/19).
Besonderheiten gelten, wenn der Geschädigte aus finanziellen Gründen nicht in der Lage ist, die Reparatur/ Ersatzfahrzeugbeschaffung zu veranlassen.
Lassen Sie sich hierüber von einem Fachmann beraten.