Leasingfahrzeug durch Unfall beschädigt

Totalschaden und neuer Leasingvertrag: Ist Differenz der Leasingraten zu erstatten?
Der Geschädigte erleidet an seinem Leasingfahrzeug einen wirtschaftlichen Totalschaden. Der Fahrzeugschaden wird entsprechend abgerechnet. Nun sind zwischenzeitlich die Fahrzeugpreise gestiegen. Der Geschädigte will nun das gleiche Fahrzeug wieder leasen und stellt dabei fest, dass die Leasingraten für das Nachfolgefahrzeug deutlich höher sind. Kann er die Differenz - vielleicht beschränkt auf die ursprüngliche Dauer des alten Leasingvertrages - von der Schädigerversicherung ersetzt verlangen? Das geht nicht. Der Bestand des Leasingvertrags ist vom Schutz aus § 823 Abs. 1 BGB und § 7 StVG nicht umfasst. Denn die Folge der Mehrkosten aus dem neuen Leasingvertrag ist kein Sachfolgeschaden, sondern ein Vermögensschaden. Und der ist von dem Schaden an dem ursprünglichen Fahrzeug unabhängig. Der BGH hat dazu glasklar entschieden: „Die Kosten eines ersatzweise abgeschlossenen Leasingvertrags stellen keinen erstattungsfähigen Schaden dar.“ (BGH, Urteil vom 05.11.1991, Az. VI ZR 145/91).
Elektrofahrzeuge 90er Jahre
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