Kollision mit einem Einsatzfahrzeug?

Bei einer Kollision mit einem Einsatzfahrzeug (Polizei, Krankenwagen, Feuerwehr) kommt es häfig zu einer Haftungsteilung. Dazu stellte das Landgericht Hamburg (LG Hamburg, Urteil vom 18.2.2022306 O 471/20, BeckRS 2022, 3593) fest, dass innerorts keine Rettungsgasse gebildet werden muss.

Nach § 38 Abs. 1 S. 2 StVO ordnet das blaue Blinklicht gemeinsam mit dem Einsatzhorn an: „Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen". "Freie Bahn" schaffen bedeutet grundsätzlich für alle Verkehrsteilnehmer äußerst rechts heranzufahren und dort entweder vorübergehend anzuhalten oder langsam weiterzufahren (AG Rastatt Urteil vom 5.3.2021 - 3 C 500/20). Die Pflicht zur Bildung einer Rettungsgasse gilt dem Wortlaut des § 11 Abs.2 StVO gemäß nicht für den innerstädtischen Verkehr (so das LG Hamburg). Das LG Hamburg nahm eine Quotelung von 6:40, das AG Rastatt eine von 1/3 zu 2/3 je zu Gunsten des "Blaulichtfahrzeugs" vor.  

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