keine Rettungsgasse bilden - Bußgeld iHv 200 - 320 €, 2 Punkte und 1 Monat Fahrverbot
Dass insbesondere bei der Rettung von Menschenleben höchste Eile geboten ist, da es dabei buchstäblich um Sekunden gehen kann, ist unbestritten. Dementsprechend wird die Verpflichtung aller Verkehrsteilnehmer, einem Einsatzfahrzeug, bei dem das blaue Blinklicht und das Einsatzhorn eingeschaltet sind, sofort freie Bahn zu schaffen, mit erheblichen Sanktionen abgesichert. Sind beide Sondersignale ausgelöst, ist das Sonderrecht von den anderen Verkehrsteilnehmern sofort und unbedingt zu beachten. Fahrzeugführer müssen auch dafür sorgen, dass sie das Einsatzhorn hören können; sind sie hierzu in Folge körperlicher Einschränkungen oder der Eigengeräusche des Fahrzeuges nicht oder nur eingeschränkt in der Lage, ist dies stets durch eine besonders aufmerksame Beobachtung der Verkehrslage auszugleichen (KG BeckRS 2020,4749). All dies hat seine Richtigkeit und wird auch vom OLG Brandenburg nicht in Frage gestellt. Die Entscheidung macht aber deutlich, dass von einem Verkehrsteilnehmer andererseits auch keine hellseherischen Fähigkeiten verlangt werden können und dass allein die theoretische Möglichkeit, außer den von ihm bereits wahrgenommenen Einsatzfahrzeugen könnten noch weitere zum Einsatzort fahren wollen, für einen Schuldvorwurf nicht genügt.
Auch in dem Video unten bemerken einige Autofahrer die 2.Kolonne von Feuerwehrfahrzeugen spät und veranlassen sie, zu bremnsen, nachdem die 1.Kolonne durchgefahren war.