Für Falschparken bis zu 55 € bezahlen? Muß das sein?

Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts ist das Knöllchen oft ungerechtfertigt.

Das Bundesverfassungsgericht (Az. 2 BvR 1457/23) wiederholte seine Rechtsprechung aus den 70er-Jahren, dass eben nicht davon ausgegangen werden darf, dass derjenige, auf den ein Fahrzeug zugelassen ist, gleichzeitig der "Falschparker" ist. Ein anderslautendes Urteil des Amtsgerichts Siegburg sei "willkürlich". Eine größere Ohfeige gibt es kaum für ein Gericht!

Die Bußgeldbehörde muss also nachweisen, wer der Falschparker war. Dass sie das kann ist nicht regelmäßig der Fall. Kann die Bußgeldbehörde das nicht, dürfen nur die Verwaltungskosten (oft zwischen 30 - 40 €) gefordert werden.

Bevor Sie nun zum Rechtsanwalt gehen: das anwaltliche Honorar übersteigt die 55 € Bußgeld in der Regel und viele Rechtsschutzversicherer bezahlen keine Vergütung wegen falsch Parkens oder haben einen Selbstbehalt (oft 150 €) vereinbart.

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