Führerscheine müssen umgeschrieben werden

Führerscheine, die vor dem 19.1.2013 ausgestellt worden sind, müssen bis bis zum 19.1.2033 umgetauscht werden.

Dabei gibt es nachstehende Vorgaben:

Personen mit Geburtsjahr 1953 bis 1958 müssen ihren Führerschein bis zum 19.01.2022 umgetauscht haben.

Personen mit Geburtsjahr 1959 bis 1964 bis zum 19.01.2023.

Personen mit Geburtsjahr 1965 bis 1970 bis zum 19.01.2024.

Personen mit Geburtsjahr 1971 und später bis zum 19.01.2025.

Personen mit Geburtsjahr 1953 und älter müssen ihren Führerschein bis zum 19.01.2033 umgetauscht haben.

 

In der 2.Stufe müssen die von Anfang 1999 bis zum 18.01.2013 ausgestellten Karten-Führerscheine auch noch umgetauscht werden, wie nachstehend:

Ausstellungsjahr 1999 bis 2001, umgetauscht bis 19.01.2026,

Ausstellungsjahr 2002 bis 2004, umgetauscht bis zum 19.01.2027

Ausstellungsjahr 2005 bis 2007, umgetauscht bis zum 19.01.2028

2008,                                                                                19.01.2029,

2009                                                                                 19.01.2030,

2010                                                                                 19.01.2031,

2011                                                                                 19.01.2032

2012 bis 18.01.2013                                                        19.01.2033.

Bis 1952 geborene Führerscheinbesitzer sind  insgesamt von der Verpflichtung zum vorgezogenen Umtausch ausgenommen, unabhängig davon, welche Art Führerschein sie haben und wann er ausgestellt worden ist. Sie müssen sich erst bis zum 19.1.2033 einen neuen Führerschein besorgen.

Alle umzutauschenden Führerscheine werden kraft Gesetzes, also automatisch mit Ablauf der jeweiligen Frist für den Umtausch ungültig. Dies geschieht, ohne dass es eines behördlichen Handelns bedarf, und auch unabhängig davon, ob der Führerscheininhaber Kenntnis von dieser Regelung hat oder nicht.

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