Führerscheine müssen umgeschrieben werden
Dabei gibt es nachstehende Vorgaben:
Personen mit Geburtsjahr 1953 bis 1958 müssen ihren Führerschein bis zum 19.01.2022 umgetauscht haben.
Personen mit Geburtsjahr 1959 bis 1964 bis zum 19.01.2023.
Personen mit Geburtsjahr 1965 bis 1970 bis zum 19.01.2024.
Personen mit Geburtsjahr 1971 und später bis zum 19.01.2025.
Personen mit Geburtsjahr 1953 und älter müssen ihren Führerschein bis zum 19.01.2033 umgetauscht haben.
In der 2.Stufe müssen die von Anfang 1999 bis zum 18.01.2013 ausgestellten Karten-Führerscheine auch noch umgetauscht werden, wie nachstehend:
Ausstellungsjahr 1999 bis 2001, umgetauscht bis 19.01.2026,
Ausstellungsjahr 2002 bis 2004, umgetauscht bis zum 19.01.2027
Ausstellungsjahr 2005 bis 2007, umgetauscht bis zum 19.01.2028
2008, 19.01.2029,
2009 19.01.2030,
2010 19.01.2031,
2011 19.01.2032
2012 bis 18.01.2013 19.01.2033.
Bis 1952 geborene Führerscheinbesitzer sind insgesamt von der Verpflichtung zum vorgezogenen Umtausch ausgenommen, unabhängig davon, welche Art Führerschein sie haben und wann er ausgestellt worden ist. Sie müssen sich erst bis zum 19.1.2033 einen neuen Führerschein besorgen.
Alle umzutauschenden Führerscheine werden kraft Gesetzes, also automatisch mit Ablauf der jeweiligen Frist für den Umtausch ungültig. Dies geschieht, ohne dass es eines behördlichen Handelns bedarf, und auch unabhängig davon, ob der Führerscheininhaber Kenntnis von dieser Regelung hat oder nicht.