Falschparker haften bei Unfall mit

Wer sein Fahrzeug verbotswidrig parkt, bleibt auf einem teil seines Schadens sitzen!

Das OLG Frankfurt (U.v. 15.3.2018, Az.16 U 212/17) urteilte, dass ein Falschparker, der im Bereich einer Verkehrsinsel geparkt hatte, einen teil seines Schadens selbst tragen muss.

Was war passiert? Nachts war ein anderer Autofahrer an der Verkehrsinsel vorbeigefahren und hatte den verbotswidrig geparkten PKW nicht gesehen. Er fuhr ungebremst auf den Parkenden. Der Parkende - so das OLG Frankfurt - muss 25% seines Schadens selbst bezahlen.

Das klägerische geparkte Fahrzeug war nicht nur wegen der Dunkelheit schlecht zu sehen gewesen. Es war zudem in einer Weise geparkt worden, die eine nicht unerhebliche Erschwerung für den fließenden Verkehr darstellte. Der Kläger hatte sein Fahrzeug nämlich unmittelbar hinter der Verkehrsinsel und der dadurch bedingten Fahrbahnverengung in einem gefährdeten Bereich abgestellt. Zudem hatte bereits vor ihm ein ebenfalls verbotswidrig parkendes Fahrzeug gestanden. Dies hatte letztlich die Gefahr begründet, dass ein an der Verkehrsinsel Vorbeifahrender es zu spät sieht und dann nicht rechtzeitig nach links lenken kann.

Als Fahrer träg der Beklagte allerdings die größere Verantwortung für den Unfall, so dass der Kläger den überwiegenden Teil, nämlich 75% seines Schadens erstattet erhält.

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