Autokauf
Ein gewerblicher Kraftfahrzeughändler ist verpflichtet, vor dem Verkauf eines Gebrauchtwagens zumindest eine Sichtprüfung durchzuführen, um mögliche Unfallspuren zu erkennen. Zur Sichtprüfung gehört ein Blick auf die Unterseite des Fahrzeugs, das zu diesem Zweck auf eine Hebebühne genommen werden muss. Tut er dies nicht, muss er dies einem Kaufinteressenten vorher sagen. Das gilt auch dann, falls er das Fahrzeug nicht im eigenen Namen verkauft, sondern im Namen eines Dritten ("in Kommission"). Dann wird diese Pflichtverletzung dem (privaten) Verkäufer zugerechnet (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 20.5.2020 – 9 W 10/20).
Unfallschäden müssen seit jeher ungefragt offenbart werden (so wieder Landgericht Coburg, Urt. v. 24.09.2020 - 15 O 68/19)
Der gewerbliche Verkäufer darf aber weiterhin die Verjährungsfrist vertraglich auf 1 Jahr verkürzen. Zwar verstoße § 475 II a. F. bzw. 476 II n. F. BGB bei wortlautgemäßer Anwendung gegen europäische Verbrauchsgüterkaufrichtlinie. Allerdings dürften sich die Gerichte nicht über den Gesetzgeber stellen und gegen den Wortlaut Recht schaffen (BGH, Urteil vom 18.11.2020 – VIII ZR 78/20, BeckRS 2020, 35578).
Will der Käufer wegen eines Mangels den Vertrag rückabwickeln, genügt es, einmalig eine Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Eine 2.Fristsetzung ist entbehrlich (BGH Urteil vom 26.08.2020 - VIII ZR 351/19).
Wie Sie sehen, gibt es gewisse Formalien, die eingehalten werden müssen, wenn ein Käufer seine Gewährleistungsansprüche geltend machen will. Nehmen Sie deswegen qualifizierte anwaltliche Hilfe in Anspruch.